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Corona und Arbeitsrecht: alles Wissenswerte auf einen Blick

Noch immer hat die Corona-Pandemie massive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Daher können Firmen auch weiterhin Kurzarbeit anmelden, um wirtschaftliche Folgen aufzufangen. Was das für Arbeitnehmer bedeutet und wie Corona die Arbeitswelt verändert hat, erklären wir in diesem Ratgeber.

Corona-Auswirkungen für Arbeitnehmer

Darf ich für die Kinderbetreuung zuhause bleiben? Noch immer kann es aufgrund von Corona-Erkrankungen in Kitas zu Schließungen kommen – auch wenn dies nur einzelne Gruppen betrifft. Viele Eltern müssen oft spontan reagieren, um Kind und Job unter einen Hut zu bekommen. Die Regelungen sind je nach Arbeitgeber sehr individuell. Deshalb ist unser Rat: Sprechen Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber über mögliche Optionen, damit Sie im Notfall richtig und schnell reagieren können. Das kann z. B. die Regelung sein, bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen, um die Kinderbetreuung zu gewährleisten. Eventuell haben Sie auch die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten.

Selbstständige in Quarantäne: Anspruch auf Entschädigung?

Selbstständigen und Freiberuflern steht aus dem Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch zu, wenn Sie wegen einer Quarantäne-Anordnung Verdienstausfälle haben. Hierfür müssen sie sich direkt ans zuständige Gesundheitsamt wenden. Das Amt leistet Entschädigungszahlungen, die sich am letzten Jahreseinkommen orientieren. Es können auch Betriebsausgaben (z. B. Miete für Büro- oder Praxisräume) übernommen werden. Den Nachweis über den Verdienstausfall müssen Sie erbringen. Hierzu können Sie z. B. die Bescheinigung des Finanzamts über das letzte Jahreseinkommen oder eine Erklärung Ihres Steuerberaters einreichen.

Wann können Unternehmen Kurzarbeit beantragen?

Grundvoraussetzung für Kurzarbeit: Ein unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Gründe müssen dafür verantwortlich sein, dass weniger Arbeit anfällt oder erledigt werden kann. Um auf die Corona-Krise zu regieren und Unternehmen zu helfen, hat die Politik vereinfachte Regeln zur Beantragung von Kurzarbeit eingeführt:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Lohnausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dem Arbeitgeber von der Arbeitsagentur voll erstattet.
  • Auch Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld und können in Kurzarbeit gehen.
  • Die Kurzarbeit kann auch beantragt werden, obwohl die Mitarbeiter noch nicht in den Minusstunden sind.
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Wenn Kurzarbeit eingeführt werden soll, dann geht das nur einvernehmlich, etwa mit dem Betriebsrat. Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss das auf individualvertraglicher Ebene mit den Arbeitnehmern abgesprochen werden. Eine einseitige Einforderung von Kurzarbeit wird auch in Zukunft nicht möglich sein.

Dr. Knut Seidel

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner der Kanzlei SMB RECHTSANWÄLTE

Wo können Betriebe Kurzarbeit beantragen?

Unternehmen können Kurzarbeit online über die Agentur für Arbeit beantragen. Wird der Antrag bewilligt, steht grundsätzlich allen Angestellten des Betriebs Kurzarbeitergeld zu. Es gibt allerdings Ausnahmen. Kein Kurzarbeitergeld erhalten:

  • Angestellte, die bereits gekündigt haben/wurden oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und nur noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeiten,
  • Angestellte, die aktuell Krankengeld beziehen und
  • Angestellte, die Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung beziehen.
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Kein Kurzarbeitergeld erhalten außerdem Angestellte, die nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Dazu zählen maßgeblich Minijobber. Diese haben weiterhin Anspruch auf ihren regulären Arbeitslohn, der auf Grundlage der letzten drei Monate berechnet wird.

Daniela Grünblatt-Sommerfeld

Rechtsanwältin aus Wedel

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld kann regulär für maximal 12 Monate bezogen werden und beträgt 60 Prozent bzw. 67 Prozent (bei Arbeitnehmern mit Kindern) des regulären Gehalts.

Im April 2020 hat die Bundesregierung eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds während der Corona-Krise beschlossen. Die Regelung gilt weiterhin für Arbeitnehmer, die derzeit mindestens 50 Prozent weniger arbeiten. Ab dem vierten Monat erhalten Betroffene 70 bzw. 77 Prozent (Arbeitnehmer mit Kindern) des Lohnausfalls. Ab dem siebten Monat stehen ihnen 80 bzw. 87 Prozent zu.